Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Vermögensberatung

 

1 Geltungsbereich

Diese  AGB finden bei der Erbringung von Dienstleistungen des gewerblichen Vermögensberaters iSd § 136a Abs 1 Z 1, Z 2a und Z 2b Gewerbeordnung Anwendung:

2 Tätigkeit des Vermögensberaters

(1) Haftungsabgrenzung Emittent:

Der Vermögensberater haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Emittenten erhaltenen, an den Kunden weitergegebene Urkunden zu den Prospektangaben und den sonstigen nach dem KMG erforderlichen Angaben nur insoweit, als er bezüglich dieser Urkunden zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht trifft den Finanzdienstleiter nicht. Insbesondere kann sich der Vermögensberater auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines von einem Prospektkontrollor iSd § 8 KMG geprüften Prospekts und eines von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses verlassen und ist daher von einer Prüfung dieser Urkunden generell befreit.

(2) Haftungsabgrenzung zu Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhänder:

Den Vermögensberater trifft keine Haftung für die Prüfung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Diese Bereiche sind den Wirtschaftstreuhändern und Rechtsanwälten vorbehalten.

(3) Haftungsbegrenzung:

Die Haftung des Vermögensberaters wird betragsmäßig mit EUR 1.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

3 Rechtsqualifikation des Vertragsverhältnisses

(1) Zielschuldverhältnis:

Die zwischen dem Vermögensberater einerseits und Kunden andererseits eingegangenen Rechtsverhältnisse sind ausschließlich Zielschuldverhältnisse. Nach abgeschlossener Beratung und Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen. Sollte es nach abgeschlossener Vermittlung und Beratung zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfrage des Kunden oder einen sonstigen Austausch von Informationen zu dem vormals abgeschlossenen Geschäft geben, stellt dieser Vorgang ein gesondertes, separates Rechtsgeschäft dar.

4 Entlohnung

Die Beratung erfolgt entweder auf Honorarbasis oder Provisionsbasis. Die jeweils gültigen Honorarstundensätze liegen in den Geschäftsräumlichkeiten zur Einsicht auf. Für Konzepte, die der Vermögensberater auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erstellt und die nicht in die Umsetzung gelangen, gebührt dem Vermögensberater eine angemessene Abgeltung seines Beratungsaufwands.

5 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

Um eine anleger- und anlagegerechte Erbringung der Dienstleistung zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, gegenüber dem Vermögensberater wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über

  • seine Person und seine Identität (§ 40 Abs 1 BWG),
  • seine Kenntnisse und Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele,
  • die Herkunft der zu veranlagenden Geld- und Finanzmittel und
  • Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung (§ 30 Abs 2a BWG)

zu machen.

Kommt der Kunde den genannten Pflichten nicht nach, nimmt er zur Kenntnis, dass

  • im Fall der Anlageberatung keine persönliche Empfehlung iSd § 1 Z 27 WAG 2007 möglich ist
  • bei allen anderen Dienstleistungen das vom Vermögensberater angestrebte Ziel einer

bestmöglichen, interessenwahrenden, anleger- und anlagegerechten Beratung nicht verwirklicht werden kann. Der Kunde nimmt demnach zur Kenntnis, dass der Vermögensberater eine Meldung wegen Geldwäscheverdacht erstatten muss (Meldepflicht iSd § 40d BWG).

6 Mitteilungen an den Kunden

(1) Einvernehmen zu § 108 TKG:

Um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, erklärt der Kunde sein Einvernehmen iSd § 108 TKG, sodass ihn der Vermögensberater im Wege der Telekommunikation und mit elektronischer Post jederzeit ohne Einschränkung kontaktieren darf.

(2) Einvernehmen elektronische Informationsbereitstellung:

Der Kunde erklärt in Kenntnis der Möglichkeit Informationen auf Papier zu erhalten, sein ausdrückliches Einverständnis zur Bereitstellung der in § 16 Abs 2 WAG 2007 genannten Informationen auf elektronischem Wege.

(3) Haftungsausschluss für bei der Übermittlung verlorene Daten:

Sollten im Wege der Telekommunikation oder per elektronische Post Daten verloren gehen oder verfälscht werden, trifft den Vermögensberater keine Haftung.

7 Datenschutz, Widerruf, Vollmacht

(1) Datenschutz:

Der Vermögensberater ist verpflichtet, Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und diese Pflicht auf seine Mitarbeiter zu überbinden (§ 15 Abs 1 und 2 DSG). Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten zum Zweck der Geschäftsabwicklung und -erteilung verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden (Widerspruchsrecht iSd § 28 DSG 2000).

(2) Vollmacht:

Im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erteilt dieser dem Vermögensberater mit gesondertem Formular die Vollmacht, in die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Polizzen, Anträge, Schadensmeldungen, Wertpapierdepots, Antragsformulare, Fondsveranlagungen und Bausparverträge Einsicht zu nehmen und, wenn erforderlich, von diesen Kopien anzufordern sowie von Kreditinstituten benötigte Unterlagen anzufordern und die Institute vom Bankgeheimnis iSd § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu entbinden.

8 Rücktrittsrechte

(1) Aufklärung über Rücktrittsrechte gemäß § 3 KSchG:

Der Kunde als Konsument iSd KSchG wird darüber informiert, dass ihm gemäß § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bis zu einer Woche nach Vertragsabschluss und Ausfolgung dieser Rechtsbelehrung zusteht. Dieses besteht, wenn der Kunde seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers und nicht auf einem Messe- oder Marktstand abgegeben hat und beginnt mit Ausfolgung der Rechtsbelehrung, frühestens mit Vertragsabschluss zu laufen. Bei Versicherungsverträgen erlischt das Rücktrittsrecht spätestens nach einem Monat ab Vertragsabschluss.

(2) Aufklärung über Rücktrittsrechte gemäß § 3a KSchG:

Gemäß § 3a KSchG steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, wenn Umstände (Zustimmung eines Dritten, steuerrechtliche Vorteile, öffentliche Förderungen, Erteilung eines Kredits), deren Eintritt der Vermögensberater als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nicht in diesem Umfang eintreten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden dann binnen einer Woche ab Kenntnis des Nichteintritts und Belehrung über das Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls einen Monat nach Erfüllung des Vertrages, bzw bei Bank- und Versicherungsverträgen mit mehr als einjähriger Laufzeit spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(3) Aufklärung über Rücktrittsrechte gemäß § 63 WAG 2007:

Bei Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KMG und bei Investmentfonds steht dem Kunden gemäß § 63 WAG 2007 ein Rücktrittsrecht ungeachtet des Umstandes zu, dass der Kunde das Geschäft selbst angebahnt hat.

9 Urheberrechte

Die vom Vermögensberater erstellten Konzepte bilden eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Urheberrechtsgesetz. Jede vom Vermögensberater nicht genehmigte Nutzung des Konzeptes, einschließlich der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Verwertung stellt einen Eingriff in das Urheberrecht des Vermögensberaters dar.

10 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstandvereinbarung:

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Vermögensberater und dem Kunden geschlossenen Vertrages ist das für den Sitz des Vermögensberaters sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.

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